Für den Einsatz von schulischen Pflegekräften an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gelten § 40 Abs. 1 und 2 VSO-F entsprechend. Hinsichtlich einer Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch Pflege- und Betreuungskräfte, die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen bereitgestellt oder bezahlt werden, gilt § 40 Abs. 3 VSO-F entsprechend.