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§ 22 BSO-F (Bayern) — Zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Förderberufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Berufsschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ohne Ausbildungsverhältnis, die dem Unterricht einer Fachklasse wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht folgen können, kann nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten Zusatzunterricht bis zu zwei Wochenstunden in der deutschen Sprache eingerichtet werden.