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# § 20 BSO-F (Bayern) — Klassenbildung

Förderberufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung wird der Unterricht in Fachklassen, in Klassen der Berufsvorbereitungsjahre, in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sowie in Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis erteilt.

(2) Die Bildung der Fachklassen und gegebenenfalls Jahrgangsfachgruppen erfolgt entsprechend § 28 Abs. 2, 3 und 6 BSO. Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Förderschwerpunkten können gemeinsam unterrichtet werden, wenn dies nach der anzuwendenden Didaktik und Methodik möglich ist und andernfalls nach den Richtlinien zur Klassenbildung keine Jahrgangsfachklassen gebildet werden könnten.

(3) Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr sowie begleitend zu den berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit findet in jeweils eigenen Klassen statt. Klassen der Berufsvorbereitungsjahre werden nach beruflichen Schwerpunkten und sofern erforderlich unter Berücksichtigung der verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte gebildet; sie bedürfen der Zustimmung der Regierung. Beim Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann auf die Einteilung nach beruflichen Schwerpunkten verzichtet werden. In den berufsfeldübergreifenden Fächern und im fachlichen Unterricht können Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsjahre und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen gemeinsam unterrichtet werden, soweit dies nach den zu vermittelnden Lerninhalten möglich ist.

(4) Für Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz gilt § 28 Abs. 4 BSO entsprechend.

(5) Für klassenübergreifenden Unterricht gilt § 28 Abs. 7 BSO entsprechend.

(6) Für die Aufnahme in die entsprechenden Fachklassen beim Eingehen eines Ausbildungsverhältnisses oder beim Wechsel des Ausbildungsberufs gilt § 28 Abs. 8 BSO entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 20 BSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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