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# § 17 BSO-F (Bayern) — Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Förderberufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hinsichtlich der Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt oder an die Berufsschule gelten §§ 32 und 33 VSO-F entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die jeweilige Regierung.

(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden auf Antrag der besuchten Schule oder der Erziehungsberechtigten an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zum Besuch der Berufsschulstufe überwiesen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 für eine Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung entfallen sind. Hinsichtlich des Verfahrens ist § 32 VSO-F entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 17 BSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/17

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