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# § 14 BSO-F (Bayern) — Förderplan

Förderberufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Förderplan, der inhaltlich dem des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F entspricht, ist zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben; er baut auf den Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 27 Abs. 3 Satz 2 VSO-F auf, soweit das Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung übergeben wurde, andernfalls auf dem sonderpädagogischen Gutachten nach § 15 Abs. 3 Satz 1. Bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sollen die Erkenntnisse und weiteren Fördermöglichkeiten der Arbeitsverwaltung und der von ihr beauftragten Maßnahmeträger einbezogen werden. Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen erörtert werden.

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Zitiervorschlag: § 14 BSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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