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# § 11 BSO-F (Bayern) — Berufsgrundschuljahr (vgl. Art. 11 BayEUG)

Förderberufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Berufsgrundschuljahr wird für Jugendliche mit oder ohne entsprechenden Ausbildungsvertrag im Bereich einzelner anerkannter Ausbildungsberufe angeboten; § 12 bleibt unberührt.

(2) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundschuljahr kann von Berufsschulpflichtigen auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz das nicht erfolgreiche Abschließen weder auf mangelnder Eignung noch auf schuldhaftem Verhalten der Jugendlichen beruhte. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag.

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Zitiervorschlag: § 11 BSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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