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# § 6 BSNotFPrV — Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“

Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Erkennen und Berücksichtigen von Vertretungsverhältnissen,

- 2. Entwerfen und Abwickeln von Urkunden zur Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Gesellschafterbeschlüssen sowie Geschäftsanteilübertragungsverträgen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

- 3. Entwerfen und Abwickeln von Anmeldungen zum Handels-, Vereins- und Gesellschaftsregister,

- 4. Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie

- 5. Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 6 BSNotFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSNotFPrV/6

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