nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 BSInsoFPrV — Prüfungsbereich „Insolvenztabelle“

Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Insolvenztabelle“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge im Zusammenhang mit der Insolvenztabelle selbstständig vorzubereiten. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Prüfen der Anmeldung einer Insolvenzforderung auf die Einhaltung von Formalien und Vorprüfen der angemeldeten Ansprüche,

- 2. Unterstützen der Beteiligten bei der Erstellung und Anpassung von Forderungsanmeldungen sowie Eintragen der Insolvenzforderungen in die Insolvenztabelle,

- 3. Überprüfen von Tabelleneinträgen sowie Vorbereiten von Rechtsbehelfen gegen Tabellenfeststellungen und Einleiten von Maßnahmen zur Vollstreckung aus der Insolvenztabelle.

---

Zitiervorschlag: § 8 BSInsoFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
