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# § 6 BSInsoFPrV — Prüfungsbereich „Berichtswesen, Rechnungslegung und Vergütung“

Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Berichtswesen, Rechnungslegung und Vergütung“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung der jeweiligen Verfahrensgrundlagen das Berichtswesen aus der Perspektive der verschiedenen Beteiligten selbstständig zu führen sowie entsprechend Rechnung zu legen und zu prüfen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Kommunizieren mit allen Verfahrensbeteiligten, insbesondere mittels Gläubigerinformationssystem, und Beherrschen des Fristen- und Terminmanagements in Insolvenzverfahren,

- 2. eigenständiges Durchführen von Aufgaben im Bereich des Berichtswesens und der Rechnungslegung, Ermitteln von Berechnungsgrundlagen für die Vergütung, für Auslagen und für Gerichtskosten sowie

- 3. Formulieren, Gestalten und Prüfen von Vergütungsanträgen unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen.

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Zitiervorschlag: § 6 BSInsoFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/6

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