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# § 5 BSInsoFPrV — Prüfungsbereich „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“

Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in allen einschlägigen Verfahrensarten Aufgaben umzusetzen, die Befugnisse von Beteiligten zu identifizieren sowie Forderungen anzumelden und nachzuverfolgen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Aufbereiten und Priorisieren von Unterlagen zur Einordnung eines Verteilungsvorschlags,

- 2. Einordnen der verschiedenen Stadien eines Entschuldungs- und Insolvenzverfahrens, der verschiedenen Verfahrensarten und der unterschiedlichen Befugnisse der Beteiligten,

- 3. Unterstützen von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Wahl der Verfahrensart sowie beim Vorbereiten von Antragsunterlagen hierzu sowie

- 4. Unterstützen von Gläubigerinnen und Gläubigern bei der Prüfung von Handlungsoptionen vor Antragstellung im Insolvenzverfahren sowie beim Einordnen der Auswirkungen laufender Insolvenzverfahren.

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Zitiervorschlag: § 5 BSInsoFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/5

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