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# § 13 BSInsoFPrV — Bestehen der Prüfung; Gewichtung; Gesamtnote

Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Büroverwaltung“ nach § 4 mit 20 Prozent,

- 2. die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Berichtswesen, Rechnungslegung und Vergütung“ nach § 6 mit 20 Prozent,

- 3. die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Massegenerierung und insolvenzrechtliche Gestaltungen“ nach § 7 mit 20 Prozent,

- 4. die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Insolvenztabelle“ nach § 8 mit 20 Prozent,

- 5. die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“ nach § 5 mit 20 Prozent.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung zu berechnen. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(4) Die Bewertung in dem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Absatz 6 durchgeführt wurde, ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

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Zitiervorschlag: § 13 BSInsoFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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