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# § 14 BSIZertV 2014 — Antrag

BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

- 1. Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,

- 2. die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und

- 3. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 14 BSIZertV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/14

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