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# § 6 BSIMRFPrV — Prüfungsbereich „Marketing und Medien“

Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Marketing und Medien“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Umgang mit sowie die Anwendung von sozialen Medien und das betriebliche Marketing der Kanzlei eigenverantwortlich und zielgruppenorientiert zu entwickeln und nach den Grundlagen des Berufs- und IT-Rechts zu betreuen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Entwickeln und Betreuen des Marketings unter Verwendung von Software- und KI-gestützten Marketinginstrumenten,

- 2. eigenverantwortliches Betreuen der Kanzleihomepage,

- 3. Entwickeln und Betreuen des Kanzleiauftritts, insbesondere in den sozialen Medien sowie

- 4. Betreuen von E-Mail-, Print- und Direktmarketing.

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Zitiervorschlag: § 6 BSIMRFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSIMRFPrV/6

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