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§ 51 BSIG 2025 — Kooperationspflicht

BSI-Gesetz

Stand: 07.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.