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# § 4 BSIG 2025 — Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

BSI-Gesetz  
Stand: 07.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.

(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

- 1. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,

- 2. die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,

- 3. den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.

(3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.

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Zitiervorschlag: § 4 BSIG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/4

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