§ 21 BSIG 2025 — Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

BSI-Gesetz

Stand: 07.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.