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# § 6e BSIG 2009 — Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

BSI-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 07.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn

- 1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder

- 2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.

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Zitiervorschlag: § 6e BSIG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/6e

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