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# § 6b BSIG 2009 — Auskunftsrecht der betroffenen Person

BSI-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 07.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit

- 1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,

- 2. die Auskunftserteilung

  - a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder

  - b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

- 3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6b BSIG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/6b

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