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§ 6 BSIG 2009 — Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

BSI-Gesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 07.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.