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§ 11 BSIG 2009 — Einschränkung von Grundrechten

BSI-Gesetz

Historische Fassung: Stand 28.05.2021 bis 07.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt.