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# Anhang 4 BSI-KritisV — (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

BSI-Kritisverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.12.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969)

Teil 1Grundsätze und Fristen

- 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

- 2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

  - a) Ortsgebundenes Zugangsnetzeine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).

  - b) Übertragungsnetzeine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze).

  - c) IXPeine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt.

  - d) DNS-Resolver, die zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten und Internetzugangsdiensten angeboten werdeneine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht.

  - e) Autoritative DNS-Servereine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

  - f) Rechenzentrum (Housing)ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

  - g) Serverfarm (Hosting)zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigenständiger Computer agieren.

  - h) Content Delivery Netzwerkein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden.

  - i) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensteneine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.

- 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

- 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

- 5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Teilnehmer zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.

- 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen

  - a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,

  - b) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

  - c) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.

Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

- 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

- 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50 000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

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[Abbildung]
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- 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

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[Abbildung]
```

- 10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

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[Abbildung]
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- 11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:

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[Abbildung]
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Teil 3Anlagenkategorien und Schwellenwerte

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Spalte A	Spalte B	Spalte C	Spalte D
Nr.	Anlagenkategorie	Bemessungskriterium	Schwellenwert
1.	Sprach- und Datenübertragung		
1.1	Zugang		
1.1.1	Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst oder Internetzugangsdienst erfolgt	Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes (§ 3 Nummer 58 TKG in der jeweils geltenden Fassung)	100 000(§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG in der jeweils geltenden Fassung)
1.2.	Übertragung		
1.2.1	Übertragungsnetze für Sprachkommunikationsdienste und Datenübertragungsdienste oder Internetzugangsdienste (ohne Nummer 1.1.1)	Vertragspartner des jeweiligen Dienstes	100 000 (§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG in der jeweils geltenden Fassung)
1.3	Vermittlung		
1.3.1	IXP für Sprachkommunikationsdienste, Datenübertragungsdienste oder Internetzugangsdienste	Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt)	300
1.4.	Steuerung		
1.4.1	DNS-Resolver, die zur Nutzungvon Sprachkommunikationsdiensten, Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdienstenangeboten werden	Anzahl Vertragspartner des Zugangsnetzes, in welchem der DNS-Resolver betrieben wird	100 000
1.4.2	Autoritative DNS-Server	Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden	250 000
2.	Datenspeicherung und -verarbeitung		
2.1	Housing		
2.1.1	Rechenzentrum	vertraglich vereinbarte Leistung in MW (am 30. Juni eines Kalenderjahres)	5
2.2.	IT-Hosting		
2.2.1	Serverfarm	Anzahl der laufenden Instanzen (Jahresdurchschnitt)	25 000
2.2.2	Content Delivery Netzwerk	ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)	75 000
2.3.	Vertrauensdienste		
2.3.1	Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten	Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder	500 000
Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))	10 000
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Zitiervorschlag: Anhang 4 BSI-KritisV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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