nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anhang 2 BSI-KritisV — (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser

BSI-Kritisverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 07.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964)

Teil 1Grundsätze und Fristen

- 1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

  - 1.1. Gewinnungsanlageein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

  - 1.2. Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

  - 1.3. Wasserverteilungssystemein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

  - 1.4. Leitzentraleeine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

  - 1.5. Kanalisationein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

  - 1.6. Kläranlageeine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.

- 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

- 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

- 4. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

- 5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  - a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

  - b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

  - c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

  - d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

- 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

```
22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000
```

Teil 3Anlagenkategorien und Schwellenwerte

```
Spalte A	Spalte B	Spalte C	Spalte D
Nr.	Anlagenkategorie	Bemessungskriterium	Schwellenwert
1	Trinkwasserversorgung
1.1	Gewinnung
1.1.1	Gewinnungsanlage	Gewonnene Wassermenge inMillionen m3/Jahr	22
1.2	Aufbereitung
1.2.1	Aufbereitungsanlage(Wasserwerk)	Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr	22
1.3	Verteilung
1.3.1	Wasserverteilungssystem	Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr	22
1.4	Steuerung und Überwachung
1.4.1	Leitzentrale	Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr	22
2	Abwasserbeseitigung
2.1	Siedlungsentwässerung
2.1.1	Kanalisation	Angeschlossene Einwohner	500 000
2.2	Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1	Kläranlage	Ausbaugröße in Einwohnerwerten	500 000
2.3	Steuerung und Überwachung
2.3.1	Leitzentrale	Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohnerwerten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen	500 000
```

---

Zitiervorschlag: Anhang 2 BSI-KritisV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/anhang-2?asof=2022-01-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
