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# Anhang 1 BSI-KritisV — (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie

BSI-Kritisverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016,960 - 962)

Teil 1Grundsätze und Fristen

- 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

- 2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

  - a) Erzeugungsanlageeine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - c) Dezentrale Energieerzeugungsanlageeine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - d) Speicheranlageeine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.

  - e) Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistungeine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - f) Übertragungsnetzein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - g) Zentrale Anlage oder System für den Stromhandeleine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

  - h) Verteilernetzein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - i) Messstelleeine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - j) Gasförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

  - k) Gasspeicherein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - l) Fernleitungsnetzein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - m) Gasverteilernetzein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - n) Ölförderanlageeine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.

  - o) Raffinerieeine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.

  - p) Mineralölfernleitungeine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.

  - q) Öl- und Produktenlagereine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.

  - r) Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerungeine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

  - s) Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöleine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

  - t) Tankstellennetzeine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.

  - u) Heizwerkeine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.

  - v) Heizkraftwerkeine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

  - w) Fernwärmenetzein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.

- 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

- 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

- 5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

- 6. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

- 7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  - a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

  - b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

  - c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

  - d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

- 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7 375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

```
3 700 GWh/Jahr ≈ 7 375 kWh/Jahr x 500 000
```

- Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:

```
[Abbildung]
```

- 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

```
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
```

- 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

```
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
```

- 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

```
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
```

- 12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

```
[Abbildung]
```

- 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

```
2 300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500 000
```

Teil 3Anlagenkategorien und Schwellenwerte

```
Spalte A	Spalte B	Spalte C	Spalte D
Nr.	Anlagenkategorie	Bemessungskriterium	Schwellenwert
1.	Stromversorgung		
1.1	Stromerzeugung		
1.1.1	Erzeugungsanlage	installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW	420
1.1.2.	Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)	installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW	420
1.1.3	Dezentrale Energieerzeugungsanlage	installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW	420
1.1.4	Speicheranlage	installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW	420
1.1.5	Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung	installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW	420
1.2	Stromübertragung		
1.2.1	Übertragungsnetz	Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr	3 700
1.2.2	Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen	Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr	200
1.3	Stromverteilung		
1.3.1	Verteilernetz	Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr	3 700
1.3.2	Messstelle	Leistung der angeschlossenen Verbrauchsstelle beziehungsweise Einspeisung in MW	420
2.	Gasversorgung		
2.1	Gasförderung		
2.1.1	Gasförderanlage	Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr	5 190
2.1.2	Gasspeicher	Entnommene Arbeit in GWh/Jahr	5 190
2.2	Gastransport		
2.2.1	Fernleitungsnetz	Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr	5 190
2.3	Gasverteilung		
2.3.1	Gasverteilernetz	Entnommene Arbeit in GWh/Jahr	5 190
3.	Kraftstoff- und Heizölversorgung		
3.1	Rohölförderung und Rohölproduktenherstellung		
3.1.1	Ölförderanlage	Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr	4,4 Millionen
3.1.2	Raffinerie	Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder	420 000
Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr	620 000
3.2	Öltransport		
3.2.1	Mineralölfernleitung	Transportierte Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr	4,4 Millionen
3.2.2	Öl- und Produktenlager	Umgeschlagene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder	4,4 Millionen
Umgeschlagene Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder	420 0001
Umgeschlagene Menge Heizöl in Tonnen/Jahr	620 000
3.2.3	Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung	Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder	4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder	4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder	420 0001
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr	620 000
3.3	Kraftstoff- und Heizölverteilung		
3.3.1	Anlage oder System vonAggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl	Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr	420 0001
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr	620 000
3.3.2	Tankstellennetz	Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr	420 0001
3.3.3	Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung	Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr	420 0001
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr	620 000
4.	Fernwärmeversorgung		
4.1	Erzeugung von Fernwärme		
4.1.1	Heizwerk	Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr	2 300
4.1.2	Heizkraftwerk	Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr	2 300
4.2	Verteilung von Fernwärme		
4.2.1	Fernwärmenetz	Angeschlossene Haushalte	250 000
```

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Zitiervorschlag: Anhang 1 BSI-KritisV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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