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# § 5 BSI-KritisV — Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

BSI-Kritisverordnung  
Stand: 07.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

- 1. die Sprach- und Datenübertragung;

- 2. die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

- 1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

- 2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 5 BSI-KritisV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/5

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