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# § 4 BSI-ITSiKV — Antrag

BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung  
Stand: 07.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag auf Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt kann nur innerhalb der vom Bundesamt nach § 11 bekannt gegebenen Produktkategorien gestellt werden. Der Antrag kann vom Hersteller des Produktes gestellt werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung der dafür geltenden Vorlage einzureichen, wenn das Bundesamt eine solche veröffentlicht hat. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erklärung und beigefügten Unterlagen ausschließlich zutreffende Angaben enthalten.

(3) Der Eingang des Antrags wird vom Bundesamt bestätigt. Das Bundesamt teilt dabei die geltende Prüfungsfrist für die Freigabeerklärung nach dieser Verordnung mit.

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Zitiervorschlag: § 4 BSI-ITSiKV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-ITSiKV/4

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