# § 2 BSI-ITSiKV — Begriffsbestimmungen

BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung  
Stand: 07.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

- 1. Herstellerjede juristische oder natürliche Person, die einen Dienst anbietet oder ein Produkt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt oder diesen Dienst unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; nicht erfasst sind die Hersteller einzelner Teile oder Komponenten davon;

- 2. Verkäuferjede juristische oder natürliche Person, die gewerblich ein Produkt unmittelbar Verbrauchern und Verbraucherinnen auf dem Markt bereitstellt;

- 3. Branchedie Unternehmen und Organisationen und ihre Verbände, die für den jeweiligen Wirtschaftsbereich Produkte oder Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellen oder vertreiben;

- 4. branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabeein Anforderungskatalog, der von einer Branche erstellt und gepflegt wird und dessen Geeignetheit das Bundesamt nach § 55 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes festgestellt hat;

- 5. geeignete und qualifizierte Drittejuristische oder natürliche Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation eine Aussage darüber treffen können, ob Sicherheitsversprechen eines Produktes eingehalten werden oder bestimmte Eigenschaften nachgewiesen werden können;

- 6. Plausibilitätsprüfungdie Sichtung der Herstellererklärung, der Angaben des Herstellers im Antrag und eventueller Unterlagen zur Ermittlung, ob die Konformität mit den vom Bundesamt festgelegten Sicherheitsanforderungen plausibel und nachvollziehbar zugesichert wird;

- 7. Produktkategorieein durch das Bundesamt festgelegter Oberbegriff für die Erfassung einer Gruppe von vergleichbaren informationstechnischen Produkten in einem eingrenzbaren Bereich;

- 8. zugehörige Internetseiteder für das einzelne Produkt angepasste Zielbereich auf der Internetseite des Bundesamtes, auf der Informationen zu diesem Produkt vorgehalten werden;

- 9. Etikettdie physische oder elektronische Kennzeichnung am Produkt oder seiner Umverpackung, welche produktspezifisch mit dem Verweis auf die zugehörige Internetseite angepasst wird.

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Zitiervorschlag: § 2 BSI-ITSiKV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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