nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage BSHGebV 2018 — (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

BSH-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.02.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1170 - 1177; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

```
Laufende Nummer	Gebührentatbestand	Gebühr Euro
	I. Flaggenrecht	
1001	Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung	88
1002	Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen	67
1003	Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge;Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt.	
1003.1	bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr	1 665
1003.2	mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr	12 225
1003.3	bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr	925
1003.4	mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr	6 225
1004	Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister	67
1005	Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister	106
1006	Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums	257
	II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen	
2001	Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung)	25 bis 145
2002	Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung	40 bis 115
2003	Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung	1 500 bis 4 320
2004	Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003	300 bis 1 300
2005	Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung	12,50 bis 37,50
2006	Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung	54
2007	Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz	137 bis 1 099
	III. Schiffsvermessung	
3001	Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten	Grundgebühr 1 000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12 000)
3002	Nachbauten (erster Nachbau)	50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001
3003	Nachbauten einer Serie	30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500
3004	für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs)	234
3004	Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten	125 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001
3005	Nachbau (erster Nachbau)	50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 800
3006	Nachbauten einer Serie	30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500
3007	Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau)	829
3008	Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau)	414
3009	Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m	175
3010	Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung)	530
3011	Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung)	117
3012	Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die	175
	–	Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001)	
	–	Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004)	
3013	Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung	133
	–	für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nummer 3109)	
	–	für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011)	
	–	für die Eintragung in das Schiffbauregister	
	–	über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis	
3014	Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen	117
	IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung	
	Vorbemerkungen	
	1.	Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten.	
	2.	Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.	
	3.	Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung.	
4001	Gerätekategorie A	100 bis 1 000
4002	Gerätekategorie B	1 000 bis 2 500
4003	Gerätekategorie C	2 500 bis 6 000
4004	Gerätekategorie D	6 000 bis 10 000
4005	Gerätekategorie E	8 000 bis 14 000
4006	Gerätekategorie F	14 000 bis 40 000
4007	Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen	353
4008	Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten	nach Zeitaufwand
4009	Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006:Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten)	13 000
4010	Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang	nach Zeitaufwand
4011	Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang)	nach Zeitaufwand
4012	Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durchführen	nach Zeitaufwand
	V. Ballastwasserbehandlungssysteme	
5001	Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen)	
5001.1	mit Beteiligung anderer Behörden	129 320
5001.2	mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore	nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5002	Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)	
5002.1	mit Beteiligung anderer Behörden	83 875
5002.2	mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore	nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5003	Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate	4 100 bis 50 000
5004	Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem	500 bis 30 000
5005	Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens	nach Zeitaufwand
5006	Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem	538
5007	Teilleistung einer Zulassung	10 bis 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 5001 oder Nummer 5002
	VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone	
6001	Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen	1 000 bis 4 000
6002	Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen	620 bis 1 280
6003	Änderung der Genehmigung	164
6004	Genehmigung der Errichtung einer Leitung	80 000 bis 160 000
6005	Genehmigung des Betriebes einer Leitung	9 600 bis 19 900
6006	Untersagung von Tätigkeiten	515 bis 1 100
6007	Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels	80 000 bis 160 000
6008	Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels	9 600 bis 19 800
6009	Änderung der Genehmigung	1 235 bis 2 035 Die Gebühr nach den Nummern 6007 bis 6009 erhöht sich um 685 bis 1 025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist.
6010	Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder gesondert angeordnet sind	700 bis 1 500
6011	Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels	9 600 bis 19 800
	Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen	
6012	Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz	125 000 bis 259 000
6012.1	Windenergieanlagen:Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz	192 970 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002)insgesamt höchstens 5 192 970
L = installierte Leistung der Anlage in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
4 300 = h Jahreslaufleistung
25 = Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 = Ct/kWh Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
6012.2	Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshoreanbindungsleitungen): Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz	192 970 + (I x Z x 0,01) insgesamt höchstens1 697 970
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
		Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 4 Prozent
6013	Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz	28 000 bis 58 000
6014	Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags	10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2 (erste Teilgebühr)
6015	Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz	28 000 bis 58 000
6016	Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses	9 000 bis 13 500
6017	Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagengesetz	9 000 bis 17 100
6018	Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz	44 000 bis 90 000
6019	Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz	7 800 bis 16 400
6020	Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung	5 000 bis 11 900
6021	Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz	5 000 bis 11 900
6022	Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz	244
6023	Änderung der Genehmigung	109
6024	Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber	510 bis 850
6025	Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes	900 bis 2 400
	VII.Haftungsbescheinigungen	
7001	Ausstellung von Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen je Bescheinigung	118
	VIII.Gefahrenabwehr auf dem Schiff	
8001	Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff	200 bis 600
8002	Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff	1 011
8003	Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff	300 bis 2 600
8004	Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff	100 bis 1 000
8005	Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen	292
8006	Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord	107
8007	Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC	58
8008	Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)	94
8009	Befreiung von der Meldepflicht	357
8010	Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO)	5 000 bis 10 240
8011	Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit)	4 000 bis 8 000
8012	Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit)	1 500 bis 4 000
8013	Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS	120
8014	Anlassbezogene Sonderbescheinigungen	100 bis 600
8015	PDOS Prüfung und Genehmigung	200 bis 600
8016	Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC);Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben.	530 bis 2 525
	IX.Marktüberwachung	
9001	Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle	4 200 bis 12 200 Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden.
9002	Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle	2 000 bis 6 000 (zuzüglich Auslagen) Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden.
9003	Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung)	75 bis 400 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9004	Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen	840 bis 1 740 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9005	Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter	1 200 bis 2 500 (Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger, Gutachter und Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden als Auslagen gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9006	Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH	Gebühr nachNummer 9004 zuzüglich Gebühr nach den Nummern 4001 bis 4006 entsprechend der jeweiligen Gerätekategorie (Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9007	Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten	70 bis 530
	X.Schiffsbezogenes Umweltrecht	
10001	Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung	535
10002	Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung	403
10003	Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung	nach Zeitaufwand
10004	Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhaltensverordnung	135 bis 500
10005	Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung	nach Zeitaufwand
10006	Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung	6 340 bis 13 170
	XI. Besondere Fälle	
11001	Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten	50 bis 350
```

---

Zitiervorschlag: Anlage BSHGebV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSHGebV%202018/anlage?asof=2023-02-25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
