nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 BSHG§76DV — Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.