nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 BSHG§76DV — Verlustausgleich

Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.