§ 22 BSHG§47V — Kosten der Begleitpersonen

Eingliederungshilfe-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen, so gehören zu seinem Bedarf auch

1.
die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson,
2.
weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind.