§ 2 BSHG§47V — Geistig wesentlich behinderte Menschen

Eingliederungshilfe-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.