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# § 3 BSGWidVertrAnO — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vom 16. Mai 2011 (BGBl. I S. 939) außer Kraft.

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Zitiervorschlag: § 3 BSGWidVertrAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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