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# § 2 BSGWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder dem Richterverhältnis wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses nach § 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 2 BSGWidVertrAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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