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Art 2 BSAVfVÄndV — Übergangsvorschrift

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Jahresgebühren und Überwachungsgebühren nach dieser Verordnung werden vom 1. Januar 1995 an erhoben; Prüfungsgebühren nach dieser Verordnung werden von dem ersten Zeitpunkt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 an erhoben, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Gebühren jeweils nach den bisher geltenden Vorschriften.