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# § 5 BRpflAO (Brandenburg) — Anrechnung erfolgreich abgeschlossener Lehrgänge

Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbildungslehrgänge zur Qualifizierung für die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, sind auf die betreffenden Sachgebiete nach § 3 Abs. 1 anzurechnen, wenn die Lehrgänge nach Umfang und Qualität den Lehrgängen gemäß § 3 Abs. 1 vergleichbar sind.

(2) Über die Anrechnung nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten. Der Bewerber hat zugleich mit dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung die erfolgreich absolvierten Lehrgänge, für die eine Anrechnung in Betracht kommt, zu bezeichnen und die entsprechenden Nachweise hierüber beizufügen.

(3) Für die angerechneten Lehrgänge ist die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung freigestellt.

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Zitiervorschlag: § 5 BRpflAO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRpflAO/5

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