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# § 7 BRegEntschBest

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Kann einem Bundesminister, der nach § 11 Abs. 1 Buchstabe d des Bundesministergesetzes für die Fortführung des eigenen Hausstandes am bisherigen Wohnort eine Entschädigung erhält, eine Amtswohnung nicht zugewiesen werden, so daß er eine Privatwohnung mieten muß, zu deren notwendiger Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vormieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die Wohnung in angemessenem Umfang aus Bundesmitteln instand zu setzen. Der Vermieter und der Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen mindestens ein Viertel der erwachsenen notwendigen Instandsetzungskosten selbst tragen.

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Zitiervorschlag: § 7 BRegEntschBest

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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