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# § 1 BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2 (Brandenburg) — Zentrale Stelle

Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Einladungswesen zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Brustkrebs-Früherkennungsprogramm) wird im Land Brandenburg durch die von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Land Brandenburg in Abstimmung mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung errichtete Zentrale Stelle sichergestellt. Es handelt sich bei der Zentralen Stelle um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Die Zentrale Stelle hat die Aufgaben, die anspruchsberechtigten Frauen zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm einzuladen und dem Referenzzentrum, dem zuständigen Krebsregister und der jeweiligen Screening-Einheit die nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Anspruch auf eine Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm haben im Abstand von zwei Jahren alle Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr, soweit kein begründeter Verdacht auf eine Brustkrebserkrankung besteht, sie sich nicht aufgrund einer Brustkrebserkrankung in ärztlicher Behandlung oder Nachbehandlung befinden oder in den letzten zwölf Monaten nicht bereits eine Mammographie aus anderen Gründen durchgeführt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 1 BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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