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§ 9 BRSekrHausO — Bußgeld- und Strafbestimmungen

Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.