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Art 3 BRK-Gesetz (Bayern) — Rechtsaufsicht

Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) führt die Rechtsaufsicht über das Bayerische Rote Kreuz.

(2) Das Staatsministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Bayerischen Roten Kreuzes zu unterrichten. Es kann insbesondere die Einrichtungen des Bayerischen Roten Kreuzes besichtigen sowie Berichte und Akten anfordern. Dem Staatsministerium ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen der satzungsmäßigen Gremien des Bayerischen Roten Kreuzes teilzunehmen; auf Verlangen ist seinen Vertretern das Wort zu erteilen.

(3) Das Staatsministerium kann rechtswidriges Verhalten des Bayerischen Roten Kreuzes beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als dies mit den Grundsätzen vereinbar ist, die in der Präambel der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung niedergelegt sind.

(5) Die Ausübung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse kann durch Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium und dem Bayerischen Roten Kreuz näher geregelt werden. Die Vereinbarung wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.