§ 15 BRHG 1985 — Abstimmungen

Bundesrechnungshofgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.