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§ 10 BRHG 1985 — Prüfungsgruppen

Bundesrechnungshofgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.