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# § 17 BRGO 2025 — Ausschluss der Öffentlichkeit

Geschäftsordnung des Bundesrates  
Stand: 29.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.

(2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

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Zitiervorschlag: § 17 BRGO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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