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§ 17 BRGO 2025 — Ausschluss der Öffentlichkeit

Geschäftsordnung des Bundesrates

Stand: 29.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.

(2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.