§ 45g BRGO 1966

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.