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§ 41 BRGO 1966 — Berichterstattung im Ausschuß

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.