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# § 37a BRGO 1966 — Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund

Geschäftsordnung des Bundesrates  
Historische Fassung: Stand 24.09.2022 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.

(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 37a BRGO 1966

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37a?asof=2022-09-24

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