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# § 22g BRGO 1966 — Unterbrechung der Sitzung

Geschäftsordnung des Bundesrates  
Historische Fassung: Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

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Zitiervorschlag: § 22g BRGO 1966

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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