§ 22f BRGO 1966 — Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.