§ 22c BRGO 1966 — Ordnungsruf

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.