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§ 22a BRGO 1966 — Dauer der Rede

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.